Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 15 Leistungsverantwortung bei Mehrheit von Rehabilitationsträgern
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 276
Nach Gewicht
- LSG Hessen, 19.06.2013 – L 6 AL 3/10
- LSG Hessen, 16.01.2025 – L 8 KR 90/21Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 06.12.2012 – L 22 R 1257/11
- BSG, 15.03.2018 – B 3 KR 12/17 RZitiert von 16
- BSG, 15.03.2018 – B 3 KR 18/17 R(Krankenversicherung - Hilfsmittel zur Vorbeugung vor oder zu einem (unmittelbaren oder mittelbaren) Ausgleich einer Behinderung (hier: Definitiv-Unterschenkelprothese einschließlich Prothesenfuß) - Leistung zur medizinischen Rehabilitation - Anwendung des § 13 Abs 3a S 9 SGB 5 - Systemabgrenzung - Unterscheidung zwischen Krankheits- und Behinderungsbegriff)Zitiert von 63
- LSG Bayern, 20.09.2022 – L 13 R 423/21
Zuletzt entschieden
- OVG Saarland, 25.02.2026 – 1 A 169/23
- LSG Niedersachsen-Bremen, 17.01.2026 – L 2 LW 2/24
- SG Frankfurt am Main, 03.11.2025 – S 14 KR 445/25 ER
276 Entscheidungen zu § 15 SGB IX →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/15#abs-1 (1) Stellt der leistende Rehabilitationsträger fest, dass der Antrag neben den nach seinem Leistungsgesetz zu erbringenden Leistungen weitere Leistungen zur Teilhabe umfasst, für die er nicht Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 sein kann, leitet er den Antrag insoweit unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Dieser entscheidet über die weiteren Leistungen nach den für ihn geltenden Leistungsgesetzen in eigener Zuständigkeit und unterrichtet hierüber den Antragsteller.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/15#abs-2 (2) Hält der leistende Rehabilitationsträger für die umfassende Feststellung des Rehabilitationsbedarfs nach § 14 Absatz 2 die Feststellungen weiterer Rehabilitationsträger für erforderlich und liegt kein Fall nach Absatz 1 vor, fordert er von diesen Rehabilitationsträgern die für den Teilhabeplan nach § 19 erforderlichen Feststellungen unverzüglich an und berät diese nach § 19 trägerübergreifend. Die Feststellungen binden den leistenden Rehabilitationsträger bei seiner Entscheidung über den Antrag, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Anforderung oder im Fall der Begutachtung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens beim leistenden Rehabilitationsträger eingegangen sind. Anderenfalls stellt der leistende Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen umfassend fest.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/15#abs-3 (3) Die Rehabilitationsträger bewilligen und erbringen die Leistungen nach den für sie jeweils geltenden Leistungsgesetzen im eigenen Namen, wenn im Teilhabeplan nach § 19 dokumentiert wurde, dass
Anderenfalls entscheidet der leistende Rehabilitationsträger über den Antrag in den Fällen nach Absatz 2 und erbringt die Leistungen im eigenen Namen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/15#abs-4 (4) In den Fällen der Beteiligung von Rehabilitationsträgern nach den Absätzen 1 bis 3 ist abweichend von § 14 Absatz 2 innerhalb von sechs Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wird eine Teilhabeplankonferenz nach § 20 durchgeführt, ist innerhalb von zwei Monaten nach Antragseingang zu entscheiden. Die Antragsteller werden von dem leistenden Rehabilitationsträger über die Beteiligung von Rehabilitationsträgern sowie über die für die Entscheidung über den Antrag maßgeblichen Zuständigkeiten und Fristen unverzüglich unterrichtet.